Schumm Vertrieb, Dorfstraße 14, 24594 Mörel
§1
Allgemeines
Unsere
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Abweichungen von den Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Anderslautenden Geschäftsbedigungen wird
hiermit ausdrücklich widersprochen, sie gelten auch dann nicht, wenn sie von unserem
Geschäftspartner bestätigt werden.
§
2 Angebote und Lieferungen
Alle
Angebote sind stets und in allen Teilen unverbindlich und freibleibend. Bestellungen oder
Aufträge sind erst dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich von der Firma Schumm
Vertrieb schriftlich bestätigt worden sind.
Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen; hierzu gehören auch
nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Unterlieferanten
von Schumm Vertrieb eintreten; hat die Firma Schumm Vertrieb auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma Schumm Vertrieb die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
Die
Firma Schumm Vertrieb ist zu Teillieferungen und Teilleistugnen jederzeit berechtigt, der
Käufer ist verpflichtet, Teilmengen zu den für den Gesamtvertrag vereinbarten
Bedingungen anzunehmen.
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden werden erst durch schrifliche Bestätigung
gültig.
§
3 Gefahrübergang
Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Warenlieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager der Firma Schumm Vertrieb verlassen hat. Falls der Versand
ohne Verschulden der Firma Schumm Vertrieb unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer über.
§
4 Gewährleistung, Mängelrügen, Folgeschäden
Im
Falle begründeter Mängelrügen liefert die Firma Schumm Vertrieb nach ihrer Wahl im Wege
des Umtausches unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers
insbesondere unter Ausschluß jeder Mangelfolgeschäden- Ersatz oder bessert nach. Der
Käufer ist verpflichtet, der Firma Schumm Vertrieb nach vorheriger Absprache Gelegenheit
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb der normalen Arbeitszeit zu geben.
Mehrfacher Umtausch bzw. mehrfache Nachbesserung ist zulässig.
Über den Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche wegen
Nichterfüllung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und
aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma Schumm Vertrieb als auch gegen ihre
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein
Mangel zeigt, der Firma Schumm Vertrieb unverzüglich eine Mangelanzeige in schriftlicher
Form zu machen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es
sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt der bei der Untersuchung nicht erkennbar
war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß dieser unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware spätestens nach Ablauf eines
Monats auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
§
5 Abnahmeverweigerung
Bleibt
der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so kann die Firma
Schumm Vertrieb dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der
Erklärung, daß sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist ist die Firma Schumm Vertrieb berechtigt, durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des
Kaufpreises nicht im Stande ist.
Verlangt die Firma Schumm Vertrieb Schadensersatz wegen Nicht-Abnahme, so beträgt dieser
15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die
Firma Schumm Vertrieb oder der Käufer einen höheren bzw. einen geringeren Schaden
nachweist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt der Firma
Schumm Vertrieb vorbehalten.
§
6 Preise und Zahlungen
Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk,
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rechnungen
sind zahlbar innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug netto Kasse. Bei
Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt die Firma Schumm Vertrieb 2 %
Skonto. Bei Vorlage einer Banklastschrift gewährt die Firma Schumm Vertrieb 3 % Skonto. Die Hereinnahme von
Wechseln muß in jedem Fall vorher vereinbart werden. Bei Schecks und Wechseln gilt die
Schuld des Käufers erst mit der endgültigen, vorbehaltlosen Einlösung als bezahlt.
Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Die
Firma Schumm Vertrieb ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so ist die Firma Schumm Vertrieb berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank
zu erheben. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Schumm
Vertrieb eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere
Belastung nachweist.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, oder wenn der Firma
Schumm Vertrieb andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in
Frage stellen, so ist die Firma Schumm Vertrieb berechtigt, die Restschulden fällig zu
stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma Schumm Vertrieb ist in diesem
Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§
7 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der
Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprühe geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind.
§
8 Eigentumsvorbehalt
Die
Firma Schumm Vertrieb behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang
aller Zahlungen vor. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen, jedoch tritt er der Firma Schumm Vertrieb bereits
jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer
erwachsen.
Wird der Gegenstand mit anderen Waren, die der Firma Schumm Vertrieb gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers und Käufers gegen den Abnehmer in
Höhe des zwischen der Firma Schumm Vertrieb und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises
als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung
bemächtigt.
Die
Befugnis der Firma Schumm Vertrieb, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon
unberührt, jedoch verpflichtet sie sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Die
Firma Schumm Vertrieb kann verlangen, daß der Käufer ihr die abgetretene Forderung und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Die Firma Schumm Vertrieb verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen
sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen
wird durch den Besteller und Käufer stets für die Firma Schumm Vertrieb vorgenommen Wird
die Vorbehaltssache mit anderen der Firma Schumm Vertrieb gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt die Firma Schumm Vertrieb das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltungssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltssache
nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, sofern der Gegenstand vom
Drittschuldner nicht sofort bezahlt wird.
Die Firma Schumm Vertrieb behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis
sämtliche Forderungen der Firma Schumm Vertrieb gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung zu ihm beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen der Firma Schumm Vertrieb in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die
Firma Schumm Vertrieb zur Rücknahme berechtigt. In der Zurücknahme liegt ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann vor, wenn dies die Firma Schumm Vertrieb ausdrücklich schriftlich
erklärt. Werden Waren der Firma Schumm Vertrieb mit anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als
Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer Firma Schumm Vertrieb
anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Rechte
aus dem Eigentumsvorbehalt in allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten
bis zur vollständigen Freistellung als Eventualverbindlichkeiten, die die Firma Schumm
Vertrieb im Interesse des Käufers eingegangen ist.
§
9 Erfüllungssort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
ist Sitz der Firma Schumm Vertrieb.
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
dem Käufer, einschließlich Wechsel-und Scheckforderung, ist ausschließlich
Gerichtsstand des Sitzes der Firma Schumm Vertrieb.
§
10 Teilunwirksamkeit
Sollten
eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die rechtsunwirksamen
Bestimmungen sollen sodann durch solche rechtsgültige ersetzt werden, die dem
wirtschaftlich gewollten Zweck der rechtsungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
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